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    Da sieht man, das die ein wenig nach oben "guckt"

    Gibt´s auch schwarze "Wahnwesten" ?

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    Und wie kriegen die das durch den TÜV? :denk


    Ich habs nicht gesehen, wurde mir nur vom Meister stolz erzählt. Vielleicht haben sie das Teil unten leicht versenkt ?

    KA

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    Da sieht man, das die ein wenig nach oben "guckt"

    Mensch Werner, das sieht geil aus, die Kombi hat was :rocker:rocker:rocker

    Wo issn des Schildle, Seite oder Mitte?

    Hast du bitte noch ne andere Aufnahme, von der Seite?

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    Gibt´s auch schwarze "Wahnwesten" ?

  • Sieht allemal klasse aus Werner!
    Sowas schwebte mir auch mal im Kopf. Mich würde nur dieses umstecken nerven, wenn ich die Tasche hinten drauf habe und das Rücklicht dann wieder über die Blinker geht.
    Rein optisch gesehen für mich aber erste Sahne.

    Wenn man nicht hin und wieder scheitert, hat man sich selbst nicht gefordert.

  • Warum sollt der TÜV was dagegen haben wenn das Rücklicht E-geprüft ist?

    § 53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler ( merken)

    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlußleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm, bei Arbeitsmaschinen und Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1.900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlußleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.


    (2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an

    1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,

    2. Krankenfahrstühlen,

    3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und

    4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.

    Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zuläßt, nicht höher als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1.000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.


    (3) (aufgehoben)


    (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muß. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.


    (5) Vorgeschriebene Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlußleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1.000 mm, so muß je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.

    Außerdem rasen wir nicht, wir fahren unsere Wohlfühlgeschwindigkeit.

    Wir sind nur etwas ungeduldig :rocker

  • Welcher Winkel darf es denn sein (nur die 90 Grad?), die sind ja schon mal schnell wenig begeistert.
    Nur blenden darf es hinter dir keinen denke ich

    Außerdem rasen wir nicht, wir fahren unsere Wohlfühlgeschwindigkeit.

    Wir sind nur etwas ungeduldig :rocker

  • Welcher Winkel darf es denn sein (nur die 90 Grad?), die sind ja schon mal schnell wenig begeistert.
    Nur blenden darf es hinter dir keinen denke ich


    StVO § 49a

    Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.


    und falls es interessiert gibt es hier noch viel mehr zur Anordnung, Anzahl etc. von Fahrzeugbeleuchtungen:

    http://www.gtue.de/sixcms/media.p…lte_2010-12.pdf

  • Wie ist denn jetzt der Sachstand? Hat jetzt schon einer 200 kg nachhaltig und fahrbereit geknackt? Wenn ja gibst eine Maßnahmenliste oder mindestens ein Foto?

    Hallo,

    ich habe heute meine mal gewogen. 201 KG, allerdings noch mit normaler Batterie. Die Lio werde ich morgen mal einbauen, dass bringt dann nochmal 3 Kilo weniger.

    Allerdings muss ich auch gestehen, dass ich nicht genau weis wieviel noch im Tank ist :D ... aber eigentlich müsste der relativ voll sein.

    Ich schütte den Morgen mal voll und wiege dann mit der Lio Batterie nochmals.

  • Mich würde mal interessieren wieso einige ihr Moped unbedingt leichter haben wollen ?
    Wollt ihr damit auf die Rennstrecke oder wegen
    den 200 ml Benzin Ersparnis ; -)