Falls es zufällig jemanden interessiert...
Ab 1.5.2014 gibt es für einen zu lauten Auspuff keine Punkte mehr. Bereits vorhandene Punkte werden gelöscht.
Ist der Auspuff zu laut, weil defekt, kostet das 20 €.
Ist der Auspuff zu laut, weil manipuliert, kostet das 90 €.
Bei wiederholten, beharrlichen oder vorsätzlichen Verstößen kann das Bußgeld erhöht werden.
Defekter Auspuff
Ist der Auspuff defekt, d.h. ohne willentliche Änderung verschlissen oder durchgerostet, kostet das nach altem (bis 30.4.2014) und neuem (ab 1.5.2014) Recht gemäß Nr. 219 des Bußgeldkatalogs 20 € und keine Punkte:
“219 – Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen (§ 49 Abs. 1 & § 69a Abs. 3 Nr. 17 StvZO) – 20 €, keine Punkte“
Manipulierter Auspuff
Ist die Auspuffanlage manipuliert, d.h. willentlich verändert, also z.B. ein nicht zugelassener Schalldämpfer montiert, vom an sich zugelassenen Schalldämpfer der db-Killer / db-Eater entfernt, der Schalldämpfer oder Krümmer angebohrt usw., erlischt aufgrund dieses Eingriffs die Betriebserlaubnis des Autos oder Motorrades. Dann gibt es nach altem Recht Nr. 214 des Bußgeldkatalogs 90 € und 3 Punkte:
„214a – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO) 214a.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €, 3 Punkte214a.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €, 3 Punkte“
Nach neuem Recht gibt es Punkte nur noch für Verstöße, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Ein zu lauter Auspuff gehört nicht dazu. Nr. 214a des alten Bußgeldkataloges wurde deshalb in Nr. 214a und 214b gesplittet:
„214a – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO)
214a.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €
214a.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €
214b – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO)
214b.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €
214b.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €“
Nach Nr. 3.5.8 des neuen Punktekataloges (Anlage 13 zu § 40 FEV) gibt es für Verstöße gegen Nr. 214a BKatV einen Punkt, nicht aber für Verstöße gegen Nr. 214b.
Übergangsrecht und bisherige Punkte:
Am 30.4.2014 vorhandene Punkte wegen eines zu lauten Auspuffs werden am 1.5.2014 gelöscht. Auch alle anderen Punkte, die es nach dem neuen System nicht mehr gibt (z.B. Fahren ohne Plakette in Umweltzone), werden gelöscht. Die verbleibenden Punkte werden nach dem hier beschriebenen System in „Neupunkte“ umgerechnet.
Quelle