Diese Kernaussage unterschreibe ich zwar, dennoch würde ich mich dagegen sträuben für 2-300 Tacken, einen einstellbaren Dämpfer dranzuschrauben, den ich dann so weit runter drehe, dass der eh so gut wie keine Funktion mehr hat.
Dann lieber für das Geld ein durchfallbraunes Antikledertäschen mehr ans Mopped (Spaß, nie im Leben
)
Ich hab meinen abgeschraubt und mach mir deswegen keinen Kopp (ich kleiner Rebell
).
Sollte mal Rennleitung oder TÜV dies auffallen, schraub ich den zum vorführen dann eben mal wieder an.
Für mich sehe ich das so, dass es wesentlich wahrscheinlicher ist, mich eigenverschuldet zu Maulen, als dass mal ein fehlender Lenkungsdämpfer daran Schuld sein könnte...
Nur rein informativ und eventuell Entscheidungshilfe für Unentschlossene, ob lieber abbauen oder Zubehördämpfer anbringen,
hier die Stellungnahme eines Fachanwaltes:
(Veränderungen am Fahrzeug, die ein Erlöschen der ABE mit sich bringen betrachtet der Versicherer als "Gefahrerhöhung")
"Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer in der Kasko-Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 26 Abs. 1 VVG ). Der Versicherer ist aber zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG ).
In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer zwar gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig, er kann bei dem Versicherungsnehmer jedoch bis zu der Summe von EUR 5.000,- Regress nehmen.
3.
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die Versicherung in den von Ihnen unter a) und b) dargestellten Alternativen in der Haftpflicht- und Kasko-Versicherung zur Leistung verpflichtet, allerdings haben Sie die Beweislast, dass die Verlängerung nicht ursächlich für die Unfallverursachung oder den Schadenumfang war.
In der von Ihnen unter c) dargestellten Alternative ist die Versicherung in der Kasko-Versicherung leistungsfrei. In der Haftpflichtversicherung ist sie gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet, kann jedoch Ihnen gegenüber bis zu einem Betrag von EUR 5.000,- Regress nehmen.
4.
Wird ein Fahrzeug in Betrieb genommen, oder seine Inbetriebnahme zugelassen, nachdem die Betriebserlaubnis erloschen ist, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 2 Nr. 1a StVO in Verbindung mit § 19 Abs. 5 StVZO.
Verstößt der Halter gegen diese Vorschrift, ist nach Nr. 189a.2 Bußgeld KatV im Regelfall ein Bußgeld in Höhe von EUR 135,- zu verhängen, bei Fahrern ein Bußgeld in Höhe von EUR 90,- (Nr. 214 Bußgeld KatV)."
https://www.frag-einen-anwalt.de/Konsequenz-dur…W--f307978.html