Ist das erlaubt?

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  • Aus eigener Erfahrung: Es ist erlaubt, wenn ein selbstleuchtendes Kennzeichen verwendet wird !

    Auch aus eigener Erfahrung: Wenn es nicht selbst leuchtet, bekommt man eine Strafanzeige wegen Kennzeichenmissbrauch

    Blöde Frage: Wie verhält es sich bei Verwendung einer ebenfalls gebogenen Kennzeichenleuchte, welche die gebogene Fläche ausleuchtet?

  • Also eine Urkundenfälschung nach § 267 I StGB liegt dadurch nicht vor. Ein Kennzeichen stellt mit dem Fahrzeug zusammen eine zusammengesetzte Urkunde dar. In dem gegebenem Fall wurde weder der Inhalt des Kennzeichens, noch wurde das dazugehörende Fahrzeug ausgetauscht, wodurch nicht die Aussage der zusammengesetzten Urkunde falsch wird. (BGH: NJW 2000, 229; Kudlich JA 2019, 274)

    Der Tatbestand von § 22 I Nr. 3 StVG kann trotzdem erfüllt worden sein. (§ 274 I Nr. 1 StGB scheidet wegen der Schädigungsabsicht aus und ist unnötig, weil § 22 I Nr. 3 StVG hinreichend regelt). An dieser Stelle ist dann Interpretationsspielraum, ob das Kennzeichen noch lesbar ist. Dazu würde ich sagen muss man den bereits angesprochenen 30° Winkel aus § 10 VII FZV heranziehen.
    Stell dich einfach mal in einem 30° Winkel von der Mittelachse des Motorrades in 20m hinter dein Motorrad und mach ein Foto. Wenn du dann dein Kennzeichen problemlos (und zwar wirklich problemlos) lesen kannst, dann stellt das kein Problem dar. Sollte es da auch nur den Ansatz einer Diskussion geben, ob das Kennzeichen noch lesbar ist, dann würde ich dringend empfehlen das ganze sein zu lassen.

  • Kurzes Update:

    Ich war beim TÜV, der Prüfer wunderte sich über meine Frage und meinte.

    Solange es mit den 30 grad eingehalten wird sieht er kein Problem.

    Auf meine Frage ob das Urkundenfälschung sei, lachte er und und fragte wo ich den Schmarren her hab. Ich hab es nicht verraten:geht-klar

    Was die Rennleitung dazu sagt werde ich auch noch rausfinden.

    SiegNatur

  • Das mit der Urkundenfälschung ist nicht auf meinen Mist gewachsen. Die Info stammt von mehreren örtlichen polizeilichen Kontrollgruppen. Gerade weil es mich so erstaunt hat, blieb es mir im Kopf. Die Begründung: wer das Kennzeichen flacher als erlaubt montiert, wird eine Täuschungsabsicht unterstellt, was den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. 🤷🏻‍♂️

    Wie gesagt: hab ich mir nicht ausgedacht!

  • Deshalb ist das auch die Kontrollgruppe Motorrad und nicht die Staatsanwaltschaft.

    Eine Täuschungsabsicht macht nicht aus einem Kennzeichenmissbrauch eine Urkundenfälschung. Die Täuschungsabsicht brauchst du auch für den § 22 StVG, steht schon im ersten Absatz in den ersten Worten.

  • Okay, bevor hier ein Missverständnis besteht. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 I StGB, hat Vorrang vor Kennzeichenmissbrauch nach § 22 I StVG. Also wenn ihr eine Urkundenfälschung begeht und gleichzeitig einen Kennzeichenmissbrauch (steht in vielen Fällen in Tateinheit), dann werdet ihr wegen Urkundenfälschung angezeigt.
    Die Frage ist nur, ob überhaupt eine Urkundenfälschung vorliegt oder nicht und da wird es kompliziert.

    (Jeder der keinen Bock darauf hat sollte aufhören zu lesen)

    Das Herstellen einer unechten Urkunde: jemand erweckt in einer Urkunde den Eindruck jemand anderes zu sein
    Fälschen einer echten Urkunde: jemand verändert nachträglich den gedanklichen Inhalt einer Urkunde und erweckt so den Anschein, dass dies die Ursprüngliche Erklärung des Ausstellers sei.

    Ein Kennzeichen an einem Fahrzeug ist, wie oben erwähnt, eine Zusammengesetzte Urkunde. Dies bedeutet, dass die Gedankenerklärung räumlich fest mit ihrem Bezugsobjekt verbunden ist. (Kennzeichen + Fahrzeug -> dieses Fahrzeug ist unter dieser Ziffer amtlich zugelassen) Dabei bezieht sich der Erklärungsinhalt auf das verbundene Objekt.

    Zum Fälschen muss auf den gedanklichen Inhalt der Urkunde eingewirkt werden. Zweifelsfrei ist das bspw. wenn man die Nummer auf dem Kennzeichen verändert.
    Beeinträchtigt man aber nur die Lesbarkeit des Kennzeichens (die meisten Entscheidungen sind hier über einen reflektierenden Anti-Blitzer-Lack/Folie, der auf Kennzeichen aufgetragen wird), dann wird der Erklärungsinhalt der Urkunde nicht verändert.
    Zieht man von diesen Entscheidungen Parallelen zu einem veränderten Winkel oder verbogenem Kennzeichen, kann das eigentlich keine Urkundenfälschung sein.
    Wenn jemand hier mal deswegen verurteilt wurde, dann meldet euch bitte, mich würde wirklich brennend interessieren, wie der Richter das begründet hat.